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OLG Celle, 29.11.1985 - 17 UF 146/81 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 1587 Abs. 2 BGB ; § 1587b Abs. 5 BGB ; § 1 Abs. 3 VAHRG; § 1587a Abs. 1 S. 2 BGB; § 13 VAHRG; § 1 BetrAVG ; § 18 BetrAVG ; § 1587f BGB; § 1587g BGB ; § 2 VAHRG
Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Rechtmäßige Höhe eines Ausgleichsbetrag im Versorgungsausgleich; Anwendung deutschen Rechts auf Scheidungsfolgen; Ratenweise Abtragung auferlegter Beitragszahlungen ; Rechtsnatur einer Versorgungszusage des ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Rechtmäßige Höhe eines Ausgleichsbetrag im Versorgungsausgleich; Anwendung deutschen Rechts auf Scheidungsfolgen; Ratenweise Abtragung auferlegter Beitragszahlungen ; Rechtsnatur einer Versorgungszusage des ...
- mansui.eu
BGB § 1587a; VAHRG § 1
Versorgungsausgleich; Bewertung der Anwartschaften beim Westdeutschen Rundfunk; Änderung der Versorgungsordnung nach dem Ende der Ehezeit. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1986, 474
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 49/83
§ 55 BeamtVG nF und Versorgungsausgleich
Auszug aus OLG Celle, 29.11.1985 - 17 UF 146/81
Das hat der BGH (FamRZ 1984, 565, 567) für den Fall einer gesetzlichen Änderung des Versorgungsrechts entschieden.Dieses aus Gründen der Besitzstandswahrung gewährte Übergangsgeld entspricht in seinem Charakter dem nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes zu zahlenden Ausgleichsbetrages und ist ebensowenig wie dieses in die Versorgungsausgleichsberechnung einzubeziehen (vgl. dazu BGH in FamRZ 1984, 565, 568 f.).
Schon deshalb erübrigt es sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, in die Urteilsformel einen entsprechenden Vorbehalt bezüglich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs aufzunehmen, ohne daß zu prüfen wäre, ob ein solcher Ausgleich nach den jetzigen Feststellungen (etwa im Hinblick auf das Übergangsgeld - vgl. dazu BGH in FamRZ 1984, 565, 569) überhaupt in Betracht kommen könnte.
- BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 715/80
Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen …
Auszug aus OLG Celle, 29.11.1985 - 17 UF 146/81
Dieser Betrag ist um die bei Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dazu BGH in FamRZ 1985, 363) von 1.390,40 DM zu kürzen, wonach sich ein Ruhegeld des WDR von 1.194,21 DM errechnet. - BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen …
Auszug aus OLG Celle, 29.11.1985 - 17 UF 146/81
Der (zu Beginn des Beschwerdeverfahrens in dieser Sache und damit vor der vom BGH am 19.9.1984 getroffenen, in FamRZ 1985, 56 veröffentlichten Entscheidung zum Ausgleich von beim Bayerischen Rundfunk erworbenen Anwartschaften) geäußerten Ansicht des WDR, es komme insoweit nur ein schuldrechtlicher Ausgleich in Betracht, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. - BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78
Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 4 Buchstabe b AVG
Auszug aus OLG Celle, 29.11.1985 - 17 UF 146/81
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1981 (FamRZ 1981, 1041) sind durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 die Zuordnungswerte in §§ 32 Abs. 4 lit. b, 32 a Abs. 2 und 3 AVG teilweise geändert worden, woraus sich für die Antragsgegnerin eine. - BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 620/80
Scheidungsfolgen in gemischt-nationaler Ehe
Auszug aus OLG Celle, 29.11.1985 - 17 UF 146/81
Das Amtsgericht hat zu Recht (auch) für die Scheidungsfolgen das deutsche Recht angewandt, denn der Antragsteller besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. BGH in FamRZ 1983, 876 ff.).
- OLG Hamburg, 08.01.1987 - 3 U 83/86 Der NDR ist ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger, so daß gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG das Quasisplitting stattfindet (vgl. BGH FamRZ 1985, 56 = EzFamR VAHRG § 1 Nr. 1 = BGHF 4, 497 bezüglich des Bayerischen Rundfunks; OLG Celle FamRZ 1986, 474 bezüglich des Westdeutschen Rundfunks [WDR]).
Daß nachzuversichern ist, ergibt sich in dem Falle des NDR (anders als in dem Falle des WDR, vgl. OLG Celle FamRZ 1986, 474) nicht aus der Versorgungsvereinbarung, folgt aber zwingend aus § 18 Abs. 6 BetrAVG.
- OLG Hamburg, 13.01.1987 - 12 UF 122/85 Der NDR ist ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger, so daß gem. § 1 III VAHRG das Quasi-Splitting stattfindet (vgl. BGH, FamRZ 1985, 56 bezgl. Bay. Rdfk.; OLG Celle, FamRZ 1986, 474 bezgl. WDR).
- OLG München, 05.06.1990 - 4 UF 418/86 Denn Änderungen einer Versorgungsordnung, die zwischen Ehezeitende und tatrichterlicher Entscheidung in Kraft treten, sind zu beachten (vgl. BGH, FamRZ 1986, 976/978 m.w.N.; OLG Celle, FamRZ 1986, 474 ; Kammergericht, FamRZ 1986, 915 ).